Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
I
Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung einer Stromkostenerstattung als Einkommen.
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