I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 2. November 2006 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zusteht.
Der am 10. März 1956 geborene Kläger ist alleinstehend und lebt in einer Eigentumswohnung.
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