AlhiV (2002) § 4 Abs. 2 S. 2 ; AltZertG § 5 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, 2 Art. 6 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 6 Alt. 1, 2, Abs. 4 S. 1 § 65 Abs. 5 ; VVG § 165 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3088/06
SG Ulm, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 836/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen, rückwirkender Verwertungsausschluss, Verfassungsmäßigkeit
BSG, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 27/07 R
DRsp Nr. 2008/20352
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung als Vermögen, rückwirkender Verwertungsausschluss, Verfassungsmäßigkeit
1. Auch bei Ehepaaren is eine Erhöhung des Grundfreibetrages des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nach der auf § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2002 verweisenden Übergangsregelung des § 65 Abs. 5 SGB II nur bei dem jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen, der vor dem 1.1.1948 geboren ist. Diese personenbezogene Betrachtungsweise verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.2. Wenn der privaten Rentenversicherung kein nach § 5AltZertG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt, liegt kein privilegiertes Altersvorsorgevermögen iS von § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vor. In dieser Privilegierung liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art. 3 Abs. 1GG.3. Für vergangene Zeiträume entfaltet ein erst nach Antragstellung bzw Ablauf des beanspruchten Leistungszeitraumes für Lebensversicherungen vereinbarter Verwertungsausschluss iS von § 165 Abs. 3VVG keine Wirksamkeit. Dabei ist der durch § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II statuierte Zwang, die Verwertung der Lebensversicherung bis zum Eintritt in den Ruhestand auszuschließen bzw nicht zu verwerten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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