LSG Bayern - Urteil vom 06.11.2014
L 11 AS 662/13
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4 S. 1 bis S. 3; GG Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 30; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 40; SGB X § 41; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 138/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen

LSG Bayern, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 662/13

DRsp Nr. 2014/18609

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen

Mangels einer Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen durch das SGB II selbst definiert sich das Einkommen i.S.v. § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich als das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen als das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Maßgeblich im Rahmen der Abgrenzung ist grundsätzlich der tatsächliche Zufluss, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt ist (normativer Zufluss). Bei Forderungen ist grundsätzlich bei deren Erfüllung unter wertender Betrachtung auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Gegen die Einordnung der Steuererstattung als Einkommen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Tatsächlich ungeminderte Steuererstattungen können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Dies führt nicht zu einem Eingriff in die nach Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsposition.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4 S. 1 bis S. 3; GG Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;