LSG Chemnitz - Urteil vom 16.02.2012
L 3 AS 128/10
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1; SGB III § 147 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1672/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; befristeter Zuschlag; Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld

LSG Chemnitz, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 128/10

DRsp Nr. 2012/9009

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; befristeter Zuschlag; Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld

1. Bei der Frage des "Bezugs" einer Sozialleistung ist auf den tatsächlichen Bezug dieser Leistung und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung oder der Leistungseinstellung abzustellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. Juni 2009 - L 3 AL 210/06 - Juris-Dokument Rdnr. 46 ff). 2. Das "Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld" im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. meinte nicht das Ausschöpfen eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld.

1. Bei der Frage des "Bezugs" einer Sozialleistung ist auf den tatsächlichen Bezug dieser Leistung und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung oder der Leistungseinstellung abzustellen. 2. Das "Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld" im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II aF meinte nicht das Ausschöpfen eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1; SGB III § 147 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: