SG Koblenz vom 20.04.2010
S 16 AS 967/09
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 Nr. 3a;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfsgemeinschaft bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten

SG Koblenz, vom 20.04.2010 - Aktenzeichen S 16 AS 967/09

DRsp Nr. 2010/22726

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfsgemeinschaft bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten

Da für die Frage des Getrenntlebens die Maßstäbe des Familienrechts anzulegen sind, ist ein räumliches Zusammenleben der Ehepartner nicht zwingend erforderlich; es kommt vielmehr maßgeblich darauf an, wie diese ihr Eheleben gestalten möchten. Eine intakte Ehe kann mit anderen Worten also auch in getrennten Wohnungen geführt werden, so dass allein die räumliche Trennung nicht ausreicht, um unzweifelhaft auf den nötigen Trennungswillen schließen zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 Nr. 3a;