LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.02.2012
L 9 AS 405/10
Normen:
SGB II § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2070/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflichten von Dritten bei beendetem Leistungsbezug

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 405/10

DRsp Nr. 2012/9196

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflichten von Dritten bei beendetem Leistungsbezug

Ist der Leistungsbezug nach dem SGB II beendet, der Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgelehnt oder von dem Hilfebedürftigen zurückgenommen worden, ist der Partner eines Hilfebedürftigen im Sinne des § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II nicht (mehr) verpflichtet, über sein Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Berufungsklägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. März 2010 und der Bescheid des Berufungsbeklagten vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 aufgehoben.

Der Berufungsbeklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin des ersten und zweiten Rechtszuges zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Berufungsklägerin verpflichtet ist, dem Beklagten und Berufungsbeklagten Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu erteilen.