Auf die Berufung der Berufungsklägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. März 2010 und der Bescheid des Berufungsbeklagten vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 aufgehoben.
Der Berufungsbeklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin des ersten und zweiten Rechtszuges zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Berufungsklägerin verpflichtet ist, dem Beklagten und Berufungsbeklagten Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu erteilen.
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