LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.03.2014
L 2 AS 877/12
Normen:
SGB X § 21 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 4; SGB II § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 4740/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflichten des Partners des Leistungsberechtigten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 877/12

DRsp Nr. 2014/14136

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflichten des Partners des Leistungsberechtigten

1. Aus § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II ergibt sich keine Grundlage dafür, Auskünfte von dem Partner des Antragstellers oder Leistungsberechtigten abzuverlangen, die in keinem Zusammenhang zu seinem Einkommen oder Vermögen stehen. Deshalb kann von dem Partner nicht verlangt werden, den Vordruck für die Anlage WEP zum Leistungsantrag auszufüllen und beim Träger der Grundsicherungsleistungen einzureichen. 2. § 60 Abs 4 Satz 1 SGB II ermächtigt nicht zur Abforderung von Unterlagen (wie Belegen über die Höhe der Einkünfte), sondern nur zur Einholung von Auskünften durch den Partner. 3. Auskunftsverlangen sind in der Regel als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit ausscheidet. Somit scheidet in der Regel auch eine geltungserhaltende Reduktion aus, wenn zum Teil Auskünfte oder Handlung ohne gesetzliche Grundlage verlangt werden.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. August 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt

Normenkette:

SGB X § 21 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 4; SGB II § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: