LSG Hessen - Beschluss vom 17.07.2007 L 9 AS 89/07 ER
Normen:
SGB X § 45 § 48 § 50 ; SGB II § 39 Nr. 1 § 39 Nr. 2 ; SGG § 86a Abs. 1 S. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86a Abs. 2 Nr. 5 ;
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide
LSG Hessen, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen L 9 AS 89/07 ER
DRsp Nr. 2007/20222
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide
Der Begriff der Leistung in § 39 SGB II ist eng auszulegen und umfasst nicht Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide nach den §§ 45, 48SGB X und damit einhergehende Erstattungsbescheide nach § 50SGB X. Daher kommt Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Rahmen des SGB II aufschiebende Wirkung zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 45 § 48 § 50 ; SGB II § 39 Nr. 1 § 39 Nr. 2 ; SGG § 86a Abs. 1 S. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86a Abs. 2 Nr. 5 ;
Gründe:
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