LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.12.2011 L 5 AS 473/11 B ER
Normen:
SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2436/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Tilgungspflicht eines Darlehens
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 473/11 B ER
DRsp Nr. 2012/2040
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Tilgungspflicht eines Darlehens
Der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid hat aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II keine Anwendung findet auf Aufrechnungen. Die Fälligkeit der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht aber den Leistungsanspruch an sich.
Der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid hat aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II keine Anwendung findet auf Aufrechnungen. Die Fälligkeit der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht aber den Leistungsanspruch an sich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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