LSG Hessen - Beschluss vom 29.01.2008
L 9 AS 421/07 ER
Normen:
SGB I § 51 Abs. 1 § 54 Abs. 4 ; SGB II § 22 Abs. 3 § 23 Abs. 1 S. 3 § 43 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 850c Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 517/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Aufrechnung einer darlehensweise gewährten Mietkaution

LSG Hessen, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 421/07 ER

DRsp Nr. 2008/8926

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Aufrechnung einer darlehensweise gewährten Mietkaution

1. Mit laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dürfen Mietkautionsdarlehen nicht nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II oder § 43 SGB II aufgerechnet werden. 2. Bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I sind die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO zu beachten. 3. Werden bei einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die lediglich Leistungen nach dem SGB II und Kindergeld bezieht, laufend monatlich 25 § pro Person einbehalten, so ist ein Anordnungsgrund gegeben, da ein solcher Betrag kein Bagatellbetrag ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 1 § 54 Abs. 4 ; SGB II § 22 Abs. 3 § 23 Abs. 1 S. 3 § 43 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 850c Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 75 EUR wegen einer von der Antragsgegnerin in Höhe von 900 EUR darlehensweise gewährten Mietkaution.