Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juli 2013, das den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. April 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom selben Tage überwiegend aufgehoben hat.
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