LSG Chemnitz - Urteil vom 21.06.2012
L 3 AS 607/11
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 130 Abs. 3; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB II § 37 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 250/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Antragserfordernis; Beweislast für den Eingang eines Fortzahlungsantrags

LSG Chemnitz, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 607/11

DRsp Nr. 2013/698

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Antragserfordernis; Beweislast für den Eingang eines Fortzahlungsantrags

1. Eine Willenserklärung (hier ein Leistungsantrag nach § 37 SGB II) ist dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 2. Nach den allgemeinen Regeln zur objektiven Beweislast gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Für den Zeitpunkt des Einganges des konstitutiv wirkenden Antrages auf Leistungen nach dem SGB II tragen danach die Kläger die objektive Beweislast. 3. Es fehlt an der für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderlichen Kausalität, wenn trotz eines nicht oder nicht in ausreichendem Maße erfolgten Hinweises auf die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrages für Leistungen nach dem SGB II behauptet wird, die Antragstellung sei noch vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.