Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. März 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vor dem Sozialgericht Freiburg (S 15 AS 1905/11 und S 15 AS 1907/11) gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2011 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
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