LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.05.2012
L 13 AS 105/11
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1141/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Annahme des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 105/11

DRsp Nr. 2012/12297

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Annahme des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft

1. Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein, nämlich ein gemeinsamer Haushalt, eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 2. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordert keine besonders ausgestaltete Wirtschaftsgemeinschaft, sondern es genügt regelmäßig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung. 3. Die Abgrenzung zu einer reinen Wohngemeinschaft erfolgt nach der gesetzlichen Systematik nach dem Merkmal, dass Voraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II das Bestehen einer Partnerschaft ist. 4. Der Verantwortungs- und Einstehenswille bezieht sich auf die Einstandsbereitschaft in sämtlichen not- und Wechselfällen des Lebens. Er ist nicht mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen.