LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.05.2015
L 7 AS 1059/13
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1; SGB II § 31a Abs. 2 S. 1; SGB II § 31a Abs. 2; SGB II § 31b;
Fundstellen:
NZS 2015, 717
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 625/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung einer Eingliederungsvereinbarung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1059/13

DRsp Nr. 2015/14578

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung einer Eingliederungsvereinbarung

1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II ist die Erteilung einer vorherigen Rechtsfolgenbelehrung, die den Hilfebedürftigen über die Konsequenzen eines etwaigen Fehlverhaltens unmissverständlich belehren muss. 2. Aufgrund ihrer Warnfunktion muss sich die Belehrung konkret auf die jeweilige Obliegenheit beziehen, mit dieser in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen sowie konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. 3. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglichen Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. 4. Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen sind insoweit strenge Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung zu stellen, weshalb maßgeblich für eine hinreichende Belehrung in erster Linie der objektive Erklärungswert der Belehrung ist.

1. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. Juli 2013 klarstellend wie folgt gefasst: