LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2014
L 12 AS 4836/12
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 5; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.09.2012

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Weiterbildungs- und Fortbildungskosten vom Einkommen als mit der Erzielung des Einkommens verbundener notwendiger Ausgaben

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 4836/12

DRsp Nr. 2014/14991

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Weiterbildungs- und Fortbildungskosten vom Einkommen als mit der Erzielung des Einkommens verbundener notwendiger Ausgaben

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 24.09.2012 aufgehoben und die Erstattungsbescheide des Beklagten vom 15.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13.02.2012 insoweit aufgehoben sowie der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 15.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.02.2012 insoweit abgeändert, als bei der Klägerin zu 1 für den Zeitraum 01.03.2011 bis 31.07.2011 Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurde, und der Beklagte verurteilt, dementsprechend die Leistungen festzusetzen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 5; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand