Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.
I
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen vom laufenden Erwerbseinkommen für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2008 und - im Zusammenhang mit einer teilweisen Aufhebung der SGB II-Bewilligung - für März 2008.
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