SG Reutlingen - Beschluss vom 28.02.2008
S 2 AS 445/08 ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6 § 31 Abs. 1 S. 1 Buchst. a ; SGB X § 53 Abs. 2 § 55 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung

SG Reutlingen, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen S 2 AS 445/08 ER - Aktenzeichen S 2 AS 445/08

DRsp Nr. 2008/9375

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung

1. Auch wenn der Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes sein sanktionsauslösendes Fehlverhalten korrigiert, haben die Sanktionen des § 31 SGB II Bestand. 2. Zwar liegt nicht bereits in der fehlenden Bereitschaft eines Hilfebedürftigen, eine ihm unterbreitete Eingliederungsvereinbarung sofort abzuschließen, bereits eine Weigerung. Vielmehr wird man ihm eine Bedenkzeit einzuräumen haben. Bei einem über zwanzigmonatigen retardierenden Verhalten des Antragstellers ist die ihm zustehende Bedenkzeit weit überschritten.