LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.08.2007
L 7 AS 5695/06
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 3 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 § 11 Abs. 2 S. 2 § 12 Abs. 1 § 30 S. 1 § 41 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1050/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung einer Arbeitsentgeltnachzahlung, Gewährung von Freibeträgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 5695/06

DRsp Nr. 2007/19902

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung einer Arbeitsentgeltnachzahlung, Gewährung von Freibeträgen

1. Für die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ist darauf abzustellen, ob eine Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt - dann ist der Zufluss als Vermögen zu behandeln - oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren - dann stellt der Zufluss Einkommen dar. Nachzahlungen von Arbeitsentgelt sind daher Einkommen. Es ist auf einen angemessenen Zeitraum monatsweise zu verteilen. 2. Der Grundfreibetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag sind für die Monate zu berücksichtigen, in denen das Entgelt erworben wurde und nicht nur einmalig anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 3 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 § 11 Abs. 2 S. 2 § 12 Abs. 1 § 30 S. 1 § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die aus einem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers geleistete Nachzahlung von Arbeitsentgelt auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist.