Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die aus einem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers geleistete Nachzahlung von Arbeitsentgelt auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist.
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