SG Karlsruhe - Beschluss vom 03.03.2008
S 14 AS 879/08 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 5 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Übernahme von Stromschulden durch den kommunalen Träger

SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen S 14 AS 879/08 ER - Aktenzeichen S 14 AS 879/08

DRsp Nr. 2008/9261

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Übernahme von Stromschulden durch den kommunalen Träger

Der kommunale Träger ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verpflichtet, gem. § 22 Abs. 5 SGB II Schulden zur Abwendung der Wohnungslosigkeit einschließlich Stromschulden zu übernehmen, wenn die Regelleistungen und die Leistungen für Unterkunft und Heizung von verschiedenen Trägern erbracht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 5 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;