Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.
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