LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2007
L 7 AS 3135/06
Normen:
RegSatzV § 2 ; SGB II § 20 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 988/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Kosten der Warmwasserbereitung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 3135/06

DRsp Nr. 2007/19922

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Kosten der Warmwasserbereitung

1. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. 2. Die in den aktuellen Richtlinien in Baden-Württemberg für 2007 maßgebenden Werte (6,23 _ bei Regelsatz für Alleinstehende) können auch für frühere Bewilligungszeiträume herangezogen werden, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RegSatzV § 2 ; SGB II § 20 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.

Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.