SG Reutlingen - Gerichtsbescheid vom 24.01.2008
S 2 AS 1647/07
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; BSHG -Paragraph-76-DV § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 3 S. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Erhaltungsaufwendungen bei selbst genutztem Wohnungseigentum, Berücksichtigung von Schenkungen als Einkommen

SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 24.01.2008 - Aktenzeichen S 2 AS 1647/07

DRsp Nr. 2008/9377

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Erhaltungsaufwendungen bei selbst genutztem Wohnungseigentum, Berücksichtigung von Schenkungen als Einkommen

1. Ein Rückgriff auf die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Rechtsverordnung zu § 82 SGB XII genannten Ausgaben ist für die Ermittlung der nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung bei vom Hilfebedürftigen selbst bewohnten Wohneigentum weder notwendig noch weiterführend. Erstattungsfähig sind nur solche Erhaltungsaufwendungen, die zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten aus Gründen der Bausicherheit oder der Gesunderhaltung der Bewohner unabdingbar sind. 2. Zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind auch Schenkungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: