I. Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die höheren Unterkunftskosten der Antragsteller nach einem (bereits erfolgten) Umzug von K. nach L. im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen.
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