LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.10.2007
L 13 AS 168/07 ER
Normen:
GG Art. 11 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 277/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Aufwendungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen L 13 AS 168/07 ER

DRsp Nr. 2008/8974

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Aufwendungen

§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung nur bei Umzügen innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes anzuwenden, der für die Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II maßgeblich ist. Bei über diesen örtlichen Bereich hinausgehenden Umzügen ist eine Deckelung der berücksichtigungsfähigen Kosten von Unterkunft und Heizung auf die bisherigen angemessenen Kosten auch weiterhin nicht zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 11 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die höheren Unterkunftskosten der Antragsteller nach einem (bereits erfolgten) Umzug von K. nach L. im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen.