LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2007
L 7 AS 1431/07
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 2 § 2b ; SGB II § 11 § 20 Abs. 2 § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 4034/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Berücksichtigung von Verpflegung während teilstationärer Unterbringung als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 1431/07

DRsp Nr. 2007/19905

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Berücksichtigung von Verpflegung während teilstationärer Unterbringung als Einkommen

Zum Einkommen i.S. von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zählt auch die im Rahmen einer teilstationären Unterbringung auf Kosten des Rentenversicherungsträgers erbrachte Verpflegung. Die Wertbemessung erfolgt nach dem Leistungssatz des § 20 Abs. 2 SGB II, von dem 35% für die Vollverpflegung angesetzt sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn davon 39,06% für das Mittagessen errechnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 2 § 2b ; SGB II § 11 § 20 Abs. 2 § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligten Regelleistungen um den Wert der während eines teilstationären Aufenthalts in einer Tagesklinik in der Zeit vom 5. Juli 3. August 2006 erhaltenen Verpflegung in Form des Mittagessens zu kürzen sind.

Dem 1952 geborenen Kläger, der im Leistungsbezug der Beklagten steht, wurden mit Bescheid vom 22. Juni 2006 für die Zeit Juli bis Dezember 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 511,96 EUR monatlich bewilligt, bestehend aus der Regelleistung i.H.v. 345,- EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 166,96 EUR.