Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligten Regelleistungen um den Wert der während eines teilstationären Aufenthalts in einer Tagesklinik in der Zeit vom 5. Juli 3. August 2006 erhaltenen Verpflegung in Form des Mittagessens zu kürzen sind.
Dem 1952 geborenen Kläger, der im Leistungsbezug der Beklagten steht, wurden mit Bescheid vom 22. Juni 2006 für die Zeit Juli bis Dezember 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 511,96 EUR monatlich bewilligt, bestehend aus der Regelleistung i.H.v. 345,- EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 166,96 EUR.
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