LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.04.2009
L 9 AS 58/07
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2009, 407
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 75/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen, Zufluss und Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 58/07

DRsp Nr. 2009/10125

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen, Zufluss und Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum

Zum Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, das auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen ist, zählt auch der Geldzufluss aus einer Erbschaft. Dabei ist der so errechnete Teilbetrag auch dann bis zum Ende des angemessenen Zeitraums anzurechnen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.2007 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu bewilligen sind.

Der im Jahre 1964 geborene alleinstehende Kläger bezog von der Beklagten zunächst bis einschließlich Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Die Leistungen wurden ihm zuletzt mit Bescheid vom 23.06.2006 für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 bewilligt.