Das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.2007 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu bewilligen sind.
Der im Jahre 1964 geborene alleinstehende Kläger bezog von der Beklagten zunächst bis einschließlich Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Die Leistungen wurden ihm zuletzt mit Bescheid vom 23.06.2006 für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 bewilligt.
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