LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.11.2007
L 14 B 1650/07 AS ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 75 AS 18315/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zumutbarkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen L 14 B 1650/07 AS ER

DRsp Nr. 2008/8844

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zumutbarkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen

1. Ein ärztliches Attest belegt nicht hinreichend, dass der Hilfebedürftige an einer Krankheit leidet, wegen der er nicht in der Lage sein soll, in eine andere Wohnung zu ziehen, wenn weder eine genaue medizinische Diagnose noch Art und Umfang der Behandlung mitgeteilt wird, es an jeder Aussage zur Prognose der Krankheitsentwicklung fehlt und ferner nicht erkennbar ist, welche Umstände einen Allgemeinmediziner befähigen, die auf fachfremdem Gebiet liegende Diagnose zu stellen und die Beurteilung einer Verschlechterung im Falle eines Umzugs vorzunehmen. 2. Das Alter eines über 60jährigen Hilfebedürftigen eine lange Mietdauer von mehr als 20 Jahren führen nicht dazu, dass ein Umzug oder die Untervermietung unzumutbar i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.