Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 19.6.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente über den 30.9.2016 hinaus verneint. Der Anspruch nach § 46 Abs 2 SGB VI ende mit Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Sohnes. Erst nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres erhalte die Klägerin ab 1.6.2017 wieder große Witwenrente.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung vom 28.8.2018 nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) wird nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt (§ 160 Abs 2 Satz 3 SGG).
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