BSG - Beschluss vom 28.11.2023
B 5 R 23/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1073/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 478/19

Anspruch auf große Witwenrente aus einer Versicherung; Voraussetzungen der Revisionszulassung

BSG, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen B 5 R 23/23 BH

DRsp Nr. 2024/6855

Anspruch auf große Witwenrente aus einer Versicherung; Voraussetzungen der Revisionszulassung

Die Frage, ob das Berufungsgericht die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Einzelfall für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Erstattungsverfahrens nach § 210 SGB VI heranzieht, ist eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtliche Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die im Jahr 1931 geborene Klägerin begehrt eine große Witwenrente aus der Versicherung des L (im Folgenden: Versicherter).