Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
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