LAG München - Urteil vom 15.01.2014
11 Sa 796/13
Normen:
GG Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 4570/13

Anspruch auf Gleichbehandlung bei Zahlung eines Besitzstandswahrungszuschlages, der zum Ausgleich des Verlustes von Zuschlägen bei Tätigkeit im Schreibdienst gezahlt wird.

LAG München, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 796/13

DRsp Nr. 2014/9779

Anspruch auf Gleichbehandlung bei Zahlung eines Besitzstandswahrungszuschlages, der zum Ausgleich des Verlustes von Zuschlägen bei Tätigkeit im Schreibdienst gezahlt wird.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 32 Ca 4570/13) vom 29.08.2013 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich € 173,25 brutto, jeweils fällig mit dem laufenden Gehalt zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.291,75 brutto zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Zulage zum Zweck des Ausgleichs von Nachteilen gegenüber vergleichbaren Mitarbeitern.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 15.10.1974 beschäftigt. Sie war zunächst als Schreibkraft im Y. tätig, ab dem 01.08.1991 als Schreibkraft im Z.. Als solche Schreibkraft erhielt die Klägerin verschiedene Zulagen, nämlich eine Leistungs-, eine Bewährungs- und eine Funktionszulage.

Ab 01.10.1994 wurden der Klägerin die Aufgaben der Leiterin der allgemeinen Kanzlei übertragen unter gleichzeitiger Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe VII in Vergütungsgruppe VI. Mit der Übertragung dieser Aufgabe entfiel der Anspruch auf die drei Zulagen.