I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.2008 aufgehoben und die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 07.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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