LSG Bayern - Urteil vom 15.09.2009
L 15 VG 5/08
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VG 5/06

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Versagung der Leistung wegen Unbilligkeit bei einer von Hass-Liebe geprägten eheähnlichen Lebensgemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen L 15 VG 5/08

DRsp Nr. 2010/11399

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Versagung der Leistung wegen Unbilligkeit bei einer von Hass-Liebe geprägten eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Sinn und Zweck des OEG ist die soziale Unterstützung von Opfern von Gewalttaten, die einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen ihre Person haben hinnehmen müssen. Es handelt sich hierbei um einen staatlichen Ausgleich dafür, dass die Gemeinschaft eine Straftat zu Lasten eines einzelnen nicht hat verhindern können. Liegt jedoch eine konfliktbeladene eheähnliche Gemeinschaft über einen Zeitraum von rund 13 Jahren vor, die von einer Hass-Liebe gekennzeichnet gewesen ist, so widerspricht es dem Opferschutzgedanken, wenn die staatliche Gemeinschaft eintreten müsste, weil eine der vielfältigen Auseinandersetzungen hier tätlich geendet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.2008 aufgehoben und die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 07.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand: