LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2020
L 13 VG 12/20
Normen:
OEG § 2; BVG § 10 Abs. 8;
Fundstellen:
NZS 2020, 728
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 60/13

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGKein vorsätzlich rechtswidriger Angriff durch einen SuizidKeine Erfüllung der Grundsätze des sogenannten SchockschadensKeine Berücksichtigung psychischer Schädigungsfolgen bei Nichtfeststellbarkeit einer wesentlichen Verursachung durch einzelne Ereignisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen L 13 VG 12/20

DRsp Nr. 2020/8643

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Kein vorsätzlich rechtswidriger Angriff durch einen Suizid Keine Erfüllung der Grundsätze des sogenannten Schockschadens Keine Berücksichtigung psychischer Schädigungsfolgen bei Nichtfeststellbarkeit einer wesentlichen Verursachung durch einzelne Ereignisse

Der Suizid eines Dritten ist kein vorsätzlich rechtswidriger Angriff im Sinne des OEG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 2; BVG § 10 Abs. 8;

Gründe

I. Gestritten wird um Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG insbesondere wegen eines Suizids des zweiten Ehemannes der Klägerin.

Am Abend des 12.01.2010 kam es in der Wohnung der Klägerin und ihres damaligen (zweiten) Ehemannes S H zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Klägerin mehrfach von diesem geschlagen wurde. Schließlich tötete S H sich im Badezimmer durch einen Kopfschuss. Es ist offengeblieben, ob die Klägerin dies unmittelbar mit ansah oder ob sie zunächst den Schuss hörte und dann ins Badezimmer eilte.