Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Gestritten wird um Leistungen nach dem
Am Abend des 12.01.2010 kam es in der Wohnung der Klägerin und ihres damaligen (zweiten) Ehemannes S H zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Klägerin mehrfach von diesem geschlagen wurde. Schließlich tötete S H sich im Badezimmer durch einen Kopfschuss. Es ist offengeblieben, ob die Klägerin dies unmittelbar mit ansah oder ob sie zunächst den Schuss hörte und dann ins Badezimmer eilte.
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