LSG Hessen - Urteil vom 18.08.2022
L 1 VE 8/22
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1; OEG § 6 Abs. 3 Hs. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 13/20

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen AngriffsGesundheitsschäden durch eine Reizgasexposition

LSG Hessen, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen L 1 VE 8/22

DRsp Nr. 2023/7375

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs Gesundheitsschäden durch eine Reizgasexposition

Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, wenn Angaben des Klägers, die sich auf mit der Schädigung im Zusammenhang stehende Tatsachen beziehen, in sich schon nicht hinreichend konsistent sind, um eine Tatsachengrundlage anzunehmen, die einer Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte – hier im Falle von Gesundheitsschäden durch eine Reizgasexposition, deren Umstände sich weder aufklären noch hinreichend plausibel nachvollziehen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1; OEG § 6 Abs. 3 Hs. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger im Februar 2012 in A-Stadt Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person geworden ist.