LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2009
L 15 VG 11/07
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 25/03

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Mitwirkungspflichten des Opfers

LSG Bayern, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen L 15 VG 11/07

DRsp Nr. 2010/3403

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Mitwirkungspflichten des Opfers

Lässt sich der Umfang des Leistungsanspruches nach § 1 Abs. 1 OEG nach Aktenlage nicht genau bestimmen, geht die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Opfers auch bei längerer wechselnder Wohnsitznahme im Ausland zu seinen Lasten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Die 1949 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).