LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.10.2013
L 7 VE 6/13
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 11;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VE 25/11

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Schaden aus einem tätlichen Angriff durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges; Aufschlagen einer Autotür

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 7 VE 6/13

DRsp Nr. 2014/1933

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Schaden aus einem tätlichen Angriff durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges; Aufschlagen einer Autotür

Das gewalttätige Aufschlagen einer Autotür führt wegen § 1 Abs 11 OEG zu keinen Ansprüchen nach dem OEG, selbst wenn Tatbestand eines tätlichen Angriffs nach § 1 Abs 1 OEG erfüllt sein sollte.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 11;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) streitig.