LSG Chemnitz - Beschluss vom 12.11.2012
L 3 AS 618/12 B ER
Normen:
SGB II §§ 31ff; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1683/12

Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Beschwerde und Rechtsschutzbedürfnis gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts

LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 618/12 B ER

DRsp Nr. 2012/23117

Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Beschwerde und Rechtsschutzbedürfnis gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Bezug auf einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist. 2. Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse. wenn der Antragsgegner (hier das Jobcenter) erklärt hat, dass aufgrund des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes weder Sanktionen verhängt worden sind noch hieraus künftig verhängt werden. 3. Zur Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren entfällt, wenn die Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes abgelaufen ist.