Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.11.2019 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die gestaffelte Kürzung seiner Übergangsleistungen.
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