LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.03.2022
L 3 R 285/21
Normen:
§ 43 SGB VI;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 287/19

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen ErwerbsminderungAnforderungen an das Vorliegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes durch einen sogenannten Katalog- oder Seltenheitsfall - hier verneint im Hinblick auf die Wegefähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen L 3 R 285/21

DRsp Nr. 2022/17413

Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung Anforderungen an das Vorliegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes durch einen sogenannten Katalog- oder Seltenheitsfall – hier verneint im Hinblick auf die Wegefähigkeit

Ein Katalog- oder Seltenheitsfall, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen kann – hier im Hinblick auf die Wegefähigkeit, liegt nicht vor, wenn ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 43 SGB VI;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.