LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2014
L 10 R 5468/13
Normen:
RRG (1992); SGB I § 14; SGB VI § 34 Abs. 4; SGB VI § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2424/12

Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente anstelle eines bewilligten Altersruhegeldes; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund einer Verletzung der Hinweispflichten des Rentenversicherungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen L 10 R 5468/13

DRsp Nr. 2014/10820

Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente anstelle eines bewilligten Altersruhegeldes; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund einer Verletzung der Hinweispflichten des Rentenversicherungsträgers

1. Die entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X geltende vierjährige Verjährungsfrist schließt einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf höhere Regelaltersrente nach dem SGB VI statt des nach dem früheren § 1248 RVO bewilligten Altersruhegeldes nicht aus, auch sofern der einschlägige Antrag erst im Jahre 2007 gestellt wurde. Allein die Leistungen sind auf vier Jahre befristet, die rechtlich rückwirkende Feststellung auch für Zeiten vor Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 hingegen nicht. 2. Der Anspruch wird zudem nicht durch § 34 Abs. 4 SGB VI in der ab 01.08.2004 geltenden Fassung (Verbot der Wechsels in eine andere Rentenart) ausgeschlossen. Mit der von 2007 datierenden Geltendmachung des Herstellungsanspruchs reicht die vierjährige Fiktionsdauer auch weiter zurück - bis 01.01.2003 - als der erst ab August 2004 geltende § 34 Abs. 4 SGB VI.

Tenor