Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat (§ 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte (vgl. § 166 VwGO i.V. mit § 114 Satz 1 ZPO). Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO obliegt es dem Kläger, neben dem Einkommen auch sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm das zumutbar ist; ob es der Partei zumutbar ist, die Kosten der Prozessführung aus dem verwertbaren Vermögen aufzubringen, ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 90 SGB XII (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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