LSG Hamburg - Urteil vom 18.01.2022
L 1 P 13/21
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 15 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 15 Abs. 2; SGB XI § 18 Abs. 3; SGB XI § 18 Abs. 3a S. 1 Nr. 2; SGB X § 40; SGB X § 42 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 107/20

Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem SGB XIAnforderungen an eine objektive Beurteilung des Hilfebedarfs

LSG Hamburg, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen L 1 P 13/21

DRsp Nr. 2022/6106

Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem SGB XI Anforderungen an eine objektive Beurteilung des Hilfebedarfs

Bei der Beurteilung des Hilfebedarfs eines Klägers ist nicht anhand seiner subjektiven Überzeugung festzustellen, welche Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten vorliegt, sondern es ist durch Sachverständige zu beurteilen, wie objektiv vorliegende, aus den gesundheitlichen Erkrankungen folgende Einschränkungen und subjektive Angaben und Überzeugungen des Klägers in einen objektiv festzustellenden Rahmen einzuordnen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 15 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 15 Abs. 2; SGB XI § 18 Abs. 3; SGB XI § 18 Abs. 3a S. 1 Nr. 2; SGB X § 40; SGB X § 42 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Der Kläger beantragte am 04.11.2019 bei der Beklagten die Gewährung von Pflegegeld.