LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 2 R 712/15
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 11; SGB VI § 16; SGB VI § 249 Abs. 2; SGB VI § 9 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB IX § 33;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 6774/13

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung; Kein Verlust des Bezugsberufs nach längerer Arbeitslosigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 2 R 712/15

DRsp Nr. 2016/7945

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung; Kein Verlust des Bezugsberufs nach längerer Arbeitslosigkeit

Eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit führt nicht dazu, dass auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt wird.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außer-gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 11; SGB VI § 16; SGB VI § 249 Abs. 2; SGB VI § 9 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB IX § 33;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).