LSG Sachsen - Beschluss vom 05.05.2014
L 1 AL 31/14 B ER
Normen:
SGB IX § 136 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 40 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 92/14

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen; Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Umfang der Tatsachenermittlung

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen L 1 AL 31/14 B ER

DRsp Nr. 2014/8492

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen; Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Umfang der Tatsachenermittlung

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB IX § 136 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 40 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten der Sache nach über die einstweilige weitere Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Der am 1993 geborene Antragsteller und Beschwerdegegner leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Hydrozephalus und infantiler Zerebralparese. Ihm wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG und H zuerkannt. Er bezieht Leistungen nach der Pflegestufe III.

Mit Bescheid vom 10. September 2013 bewilligte die Beschwerdeführerin (Agentur für Arbeit L) dem Beschwerdegegner Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 2. September 2013 bis 1. Dezember 2015.