LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.04.2020
L 3 AS 17/20 B ER / L 3 AS 16/20 B PKH
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1212/19

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines ernstlichen Mietzahlungsverlangens zwischen Verwandten

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 17/20 B ER / L 3 AS 16/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/11270

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines ernstlichen Mietzahlungsverlangens zwischen Verwandten

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am _______ 1981 geborene Antragstellerin zu 1. und ihre am _______ 2018 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2., begehren die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 420,- EUR.