Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die am _______ 1981 geborene Antragstellerin zu 1. und ihre am _______ 2018 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2., begehren die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 420,- EUR.
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