Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem
Die am xxxxx 1948 geborene Klägerin wuchs in B2 bei ihren Großeltern auf. Sie bezieht seit Juni 2001 zunächst Rente wegen Erwerbsminderung und seit März 2013 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
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