Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. November 2014 wird abgeändert und der Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die durch die Teilnahme des Antragstellers an der außerschulischen Lernförderung (90 Minuten wöchentlich im Einzelunterricht) bei der Logopädin Frau v. M. entstehenden monatlichen Kosten i. H. v. 200,00 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Lernförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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