Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2021 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kläger begehren die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Klägerin zu 2.
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