Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, soweit die Klägerin begehre, ihr auch über den 31. Dezember 2012 hinaus Pflegegeld zu zahlen, biete die Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon mangels Innehabung der Personensorgeberechtigung für ihr Enkelkind keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Es ist nicht von Belang, dass Vormund und damit Inhaber des Personensorgerechts für die am 6. Februar 2003 geborene N. F. nicht mehr das Jugendamt der Beklagten, sondern der Berufsbetreuer I. V., X.-straße 12, P. ist. Es ist jedenfalls nicht die Klägerin, die gegenüber der Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27,33 SGB VIII einschließlich der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII wie dem Pflegegeld oder auch nur einen Auszahlungsanspruch auf dieses Pflegegeld geltend machen kann.
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