LSG Bayern - Urteil vom 25.03.2014
L 20 R 689/11
Normen:
SGB I § 14; SGB I § 15; SGB VI § 48; SGB VI § 49; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 3; SGB X § 39; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44; VerschG §§ 3 ff.;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1547/10

Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente; Früherer Rentenbeginn nach einem Beratungsfehler; Objektive Beweislast der Hinterbliebenen

LSG Bayern, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen L 20 R 689/11

DRsp Nr. 2015/7220

Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente; Früherer Rentenbeginn nach einem Beratungsfehler; Objektive Beweislast der Hinterbliebenen

1. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todeszeitpunkt eigenständig festzustellen, um im Hinblick auf den Unterhaltscharakter der Waisenrente eine möglichst kurzfristige Rentengewährung zu ermöglichen, und zwar unabhängig von den personenstandsrechtlichen Feststellungen und Fristen nach den Vorschriften der §§ 3 ff. Verschollenheitsgesetz (VerschG). 2. Nach § 99 Abs 2 S 3 SGB VI kann die Rente für längstens 12 Monate vor dem Antrag rückwirkend gewährt werden: es handelt sich hierbei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die einer möglichen Unkenntnis des konkreten Todesfalles und einer daraus resultierenden verspäteten Antragstellung Rechnung tragen soll.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB I § 15; SGB VI § 48; SGB VI § 49; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 3; SGB X § 39; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44; VerschG §§ 3 ff.;

Tatbestand